Architektenrecht
In einem Architektenvertrag können Leistungen unterschiedlichsten Umfangs vereinbart werden, beispielsweise
- nur die Entwurfsplanung
- (auch) die Baugenehmigungsplanung
- die Bauaufsicht (ausschließlich oder zusätzlich zur Genehmigungsplanung)
- für Neubauvorhaben
- für Bestandsbauten (Umbauten, Erweiterungsbauten, Sanierungen)
- für Sanierungen
- für die Innengestaltung
Probleme entstehen häufig
- wegen Zahlungsrückständen
- bei Pauschalhonoraren, insbesondere wegen des Leistungsumfangs und wegen Zusatzleistungen
- wegen der Berechnung von Zusatzleistungen und ihrer Beauftragung
- bei der Fälligkeit des Architektenhonorars, insbesondere betreffend die Leistungsphasen der HOAI
- betreffend die Kündigung des Architektenvertrags
- bei Haftungsfragen
- mit der Verjährung von Ansprüchen
- im Verhältnis zu anderen Beteiligten, wie Statikern oder anderen Fachingenieuren oder Bauunternehmen und Handwerksbetrieben
- bei der Gestaltung von Architektenverträgen
Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen rechtlichen Fragen von der ersten Absicht zu bauen über sämtliche Bauphasen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in allen Instanzen.