Mieterhöhung

Mieterhöhung

Mietvertrag

Zum Abschluss eines Mietvertrags sind zahlreiche Fragen zu klären. Soll in Abweichung von einer normalen Miete eine Staffelmiete oder eine - immer häufigere- Indexmiete vereinbart werden? Welche Möglichkeiten der Befristung eines Mietverhältnisses gibt es? Zu diesen Fragen und allen während eines Mietverhältnisses sich ergebenden, häufig nach der Rechtmäßigkeit von Nebenkostenabrechnungen, bieten Ihnen Rechtsanwalt Bodo H. Meier und sein Team kompetente Unterstützung in Nähe des Hamburger Rathausmarktes.

Formelles zum Mietvertrag

Ein Mietvertrag ist von zahlreichen Formalien bestimmt. So ist darauf zu achten, dass die als Mietvertragsparteien bezeichneten Unternehmen oder Personen den Vertrag auch unterzeichnen, eventuell unter Beifügung entsprechender Vollmachten. Mehrere Vermieter oder mehrere Mieter müssen auch alle den Vertrag unterschreiben. Befristungen sind in Wohnraummietverhältnisses nur in einem bestimmten Rahmen möglich.

Bei Gewerbemietverträgen wird dagegen häufig eine Befristung vereinbart, an die oft ein Optionsrecht gekoppelt ist. Ist dieses unklar formuliert, entsteht häufig Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung und die die Dauer des Fortbestehens des Vertrags. Üblich sind bei Gewerbemietverträgen spätere Nachträge vereinbart. Sie müssen mit dem ursprünglichen Mietvertrag verbunden werden oder zweifelsfrei erkennen lassen, auf welchen Vertrag sie sich beziehen. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hier besonders hoch.

  • Das sind häufige Fragen im Zusammenhang mit allen Arten von Mietverträgen:
  • Welche Möglichkeiten für eine Mieterhöhung gibt es, beispielsweise nach Mietenspiegel oder Vergleichswohnung?
  • Muss der Mieter eine Modernisierung dulden und welche Modernisierungsmieterhöhung erwartet ihn?
  • Ist eine Nebenkostenabrechnung korrekt – sind insbesondere alle erfassten Positionen umlagefähig?
  • Setzt sich ein Wohnraummietverhältnis nach dem Tod des Mieters fort?

Mietrechtrechtliche Beratung

Zu der anwaltlichen Tätigkeit der Anwaltskanzlei Bodo H. Meier in Nachfolge der Anwaltskanzlei Becker & Partner gehört die umfassende Beratung von Vermietern und Mieters im Großraum Hamburg. Ob auf dem Weg der digitalen Kommunikation oder im Rahmen von persönlichen Besprechungstermin in der Rechtsanwaltskanzlei in der Hamburger Innenstadt bieten wir Ihnen zuverlässig und unkompliziert kompetente Unterstützung.

Durch die langjährige und umfangreiche Vertretung auch mittelständischer Vermieter bringt Rechtsanwalt Bodo H. Meier neben der Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung eine große Berufserfahrung mit. Diese fließt in die rechtliche Beratung ein. Berücksichtigt werden auch Überlegungen der Wirtschaftlichkeit. Grundgedanke der anwaltlichen Vertretung im Mietrecht ist das Wissen, dass ein einvernehmliches Miteinander von Vermieter und Mieter im Interesse beide Mietvertragsparteien immer oberstes Ziel sein sollte.

Vor diesem Hintergrund begleiten wir Mietvertragsparteien zur Vermeidung eines Rechtstreits auch bei dem Abschluss von Vergleichen, um Streitigkeiten beizulegen. Diese führen zu einer schnellen und kostengünstigen Erledigung und befriedigen ein etwaig noch fortbestehendes Mietverhältnis. Sie bieten sich beispielsweise an

  • bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Mieterhöhung oder Modernisierungsmieterhöhung
  • im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung
  • zur Beilegung von Streit über eine Nebenkostenabrechnung
  • im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten über erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen

Die Höhe der Rechtsanwaltkosten

Sie lässt sich nicht pauschal benennen. Wird nach dem RVG abgerechnet, so wird ein Gegenstandswert in Ansatz gebracht. Für die außergerichtlichen Gebühren steht ein Gebührenrahmen zur Verfügung, gerichtliche Tätigkeiten werden nach festen Gebührensätzen vergütet.

Daneben werden insbesondere Beratungen und die Erstellung von Verträgen nach Gebührenvereinbarung vergütet. Dabei werden der Umfang der Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit berücksichtigt. Die entstehenden Kosten besprechen wir mit Ihnen und erläutern sie.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so übernehmen wir als Service die Deckungsanfrage. Bei Kostenübernahme durch die Versicherung ist von Ihnen nur noch eine etwaig vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen.

Fristen rund um den Mietvertrag

Nicht nur Kündigungsfristen sind zu beachten, sondern auch mehrere andere Fristen, die im Rahmen eines Mietvertrags Bedeutung erlangen. Diese werden häufig aus dem Auge verloren, dass sie über den Zeitablauf erst einmal an Bedeutung verlieren.

Gleichwohl kann es insbesondere für den Vermieter zu rechtsnachteilen oder wirtschaftlichen Belastungen führen, wenn die Fristen nicht beachtet werden.

Auf einige der wichtigsten weisen wir im Folgenden hin:

Frist für Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung binnen einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erstellen und dem Mieter zuzustellen. Geschieht dies nicht fristgemäß, so verliert der Vermieter seinen Anspruch auf Erstattung einer von dem Mieter zu leistenden Nachzahlung. Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung geht allerdings nicht unter.

Frist für die Kautionsabrechnung

Eine gesetzlich geregelte Frist für die Abrechnung über die Kaution gibt es nicht. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Vermieter im Falle einer ohne Beanstandungen herausgegebenen Wohnung die Kaution innerhalb von 3 – 6 Monaten zurückzuzahlen. In Abzug bringen kann er dann einen Sicherheitseinbehalt für eine zu erwartende Nachzahlung aus der noch nicht vorliegenden Nebenkostenabrechnung. Gab es bei Rückgabe des Mietobjekts Beanstandungen, kann dem Vermieter auch ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen. Die Kosten für Schönheitsreparaturen sind allerdings innerhalb von 6 Monaten ab Rückgabe der Wohnung rechtshängig zu machen.

Frist zur Ausübung der Option im Gewerbemietvertrag

Ist dem Gewerbemieter ein Optionsrecht eingeräumt, so muss er die Option innerhalb der vertraglich geregelten Frist ausüben. Versäumt er dieses, so ist das Mietverhältnis entsprechend der vertraglichen Vereinbarung entweder zu dem vereinbarten Termin ohne Kündigung beendet oder es wird als unbefristetes fortgeführt.