Typische Mängel und ihre Probleme
Minderungen – gleich aus welchem Grund - setzen immer eine rechtzeitige Mängelanzeige voraus. Des Weiteren ist der Mieter selbstverständlich zur Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung verpflichtet. Deshalb muss er dem Vermieter bzw. von diesem beauftragten Handwerkern Zutritt zu der Wohnung gewähren, damit die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können.
Des Weiteren setzen Minderungsrechte in der Regel voraus, dass der Mieter die Mängel auch beweisen kann. Etwas anders sieht die Rechtslage allerdings bei Schimmelbefall aus.
Schimmelbefall
Ist es in einer Wohnung zu einem gravierenden Schimmelbefall gekommen, handelt es sich um einen gravierenden Mangel. Denn mit Schimmel ist eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner verbunden.
Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass der Vermieter den Schimmelbefall zu vertreten hat. Im Rahmen eines etwaigen Prozesses würde das Gericht einen Sachverständigen mit der Feststellung der Ursache für den Schimmelbefall beauftragen. Würde sich dann herausstellen, dass der Schimmel Folge falschen Heizens und Lüftens des Mieters ist, wären keine Minderungsrechte gegeben.
Lärmbelästigungen
Kommt es zu Lärmbelästigungen durch laute Musik, häufige Feiern, Schreien und Streit aus einer Wohnung oder durch die Lautstärke des Fernsehers, kann dies Minderungsrechte von Mietern in einem Mehrfamilienhaus rechtfertigen.
Entscheidend sind die Intensität, die Häufigkeit und die Uhrzeit der Störungen. Um Minderungsrechte geltend zu machen, muss der Mieter ein Lärmprotokoll führen und dieses dem Vermieter vorlegen. So kann dieser gegenüber dem die Störungen verursachenden Mieter vorgehen. Er wird diesem eine oder mehrere Abmahnungen aussprechen. Werden die Störungen trotzdem fortgesetzt, kann dies zur Kündigung des störenden Mieters führen.
Haben Nachbarn Minderungen vorgenommen, kann der Vermieter den die Störungen verursachenden Mieter in Regress nehmen.
Baulärm
Fühlen sich Mieter durch Baulärm von einer benachbarten Baustelle gestört, so ist für die Frage ihrer Minderungsrechte darauf anzustellen, ob der Vermieter seinerseits Regress von dem Bauherrn bekommen könnte. Dies wäre bei einer ortsüblichen Störung, beispielsweise durch Baumaßnahmen zur Verdichtung in der Stadt, zu verneinen. Auch die Vorhersehbarkeit für den Mieter, dass es in zeitlicher Nähe zu Baumaßnahmen kommen könnte, schließt Minderungsrechte aus.
In jedem Fall ist ein Lärmprotokoll zu führen, um die ein hinnehmbares Maß überschreitenden Störungen belegen zu können.
Defekte Heizung und andere Mängel
Wird in der Mietwohnung nicht mehr die vorgeschriebene Mindesttemperatur erreicht, handelt es sich um einen Mangel. Dieser gibt dem Mieter ein Minderungsrecht. Er muss dem Vermieter ein Temperatur-Mess-Protokoll vorlegen und kann dann entsprechend die Miete in je nach Einzelfall erheblicher Höhe mindern.
Mietminderungen sind auch wegen anderer Ausfälle von technischen Einrichtungen denkbar, so bei Defekten der Warmwasserversorgung, der Türöffnungsanlage, des Fahrstuhls und von Geräten in der Küche sowie insgesamt bei baulichen Mängeln.
Tipps, was bei einer Mietminderung zu beachten ist
Beweise sichern
Der Mieter muss die behaupteten Mängel grundsätzlich beweisen können. Dafür eignen sich Protokolle oder Zeugen. Der Vermieter hat in diesem Zusammenhang das Recht, sich von dem Mangel ein Bild zu machen. Ihm ist Zugang zu der Wohnung zu gewähren, damit er die geeigneten Maßnahmen zu Mängelbeseitigung ergreifen kann.
Höhe der Minderung
Eine Mietminderung darf nur in angemessener Höhe vorgenommen werden. So kann sich die Höhe der Minderung für denselben Mangen über das Jahr verändern. Werden ausreichende Raumtemperaturen nicht erreicht, so stellt dieses in den meisten Fällen außerhalb der Heizperiode keinen Mangel dar. Die eingeschränkte Nutzung eines Balkons ist in den Wintermonaten in der Regel keine Einschränkung, so dass dann keine oder nur eine sehr geringe Minderung in Ansatz gebracht werden kann.